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Satzung des Vereins

Freie Wählergemeinschaft Neu-Ulm e.V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Freie Wählergemeinschaft Neu-Ulm e.V. (FWG Neu-Ulm e.V.).
  2. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 20694 eingetragen und hat seinen Sitz in Neu-Ulm.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Die Freie Wählergemeinschaft Neu-Ulm e.V. ist eine Vereinigung politisch ungebundener Bürger_innen, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die politische Willensbildung in Neu-Ulm im Sinne einer sachbezogenen, nicht an Ideologien oder Gruppenegoismen orientierten Politik zum Besten der Neu- Ulmer Bürgerschaft einzuwirken.
  2. Zweck und Aufgabe der FWG Neu-Ulm e.V. bestehen darin, den Bürger_innen der Stadt Neu-Ulm eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und darüber mitzubestimmen.
  3. Deshalb beteiligt sich die FWG Neu-Ulm e.V. als Ortsverband an den Wahlen zum Stadtrat, sowie deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Sie tritt insoweit als überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des Bayrischen Gemeindewahlgesetzes unter dem Namen „Freie Wählergemeinschaft Neu-Ulm e.V.“ (FWG Neu-Ulm e.V.) auf.
  4. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidatinnen und Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Stadt und ihrer Bürger _innen entscheiden.
  5. Der Ortsverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Fahrtkosten und sonstige Aufwandskosten, die Mitgliedern im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, können erstattet werden.
  6. Die Freie Wählergemeinschaft Neu-Ulm e.V. kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten, welche die gleichen Ziele verfolgt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen werden,
    • die den Zweck des Vereins unterstützen
    • die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
    • die keiner anderen im Wettbewerb mit der FWG Neu-Ulm e.V. stehenden Partei oder politischen Vereinigung angehören
  2. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen,
    • die infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren haben
    • die einer als extremistisch eingestuften Organisation angehört haben.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • durch den schriftlich erklärten Austritt
    • durch den Eintritt in eine im Wettbewerb mit der FWG Neu-Ulm e.V. stehende Partei oder politischen Vereinigung
    • durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds
      Der Austritt wird mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand wirksam.
  5. Ausschluss: Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es
    • gegen die in § 2 aufgeführten Grundsätze verstößt
    • einer weiteren politischen Partei oder Wählergruppe beitritt
    • dem Ansehen der FWG Neu-Ulm e.V. schadet
    • mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate
      im Rückstand ist.
      Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet.
  6. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten und wird bei unterjährigem Austritt nicht anteilig
    rückerstattet.

§ 4 Die Organe des Vereins

§ 4.1 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist darüber hinaus auch zuständig in folgenden Angelegenheiten:
    a) Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichts
    b) Entlastung des Vorstands
    c) Wahl bzw. evtl. Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    e) Wahl der Kassenprüfer
    f) Satzungsänderungen
    g) Entscheidungen über den Beitritt zu überörtlichen Vereinigungen und ggf. dazu nötigen Satzungsänderungen
    h) Vorstandsvergütung
    i) Zustimmung zu Vereinsordnungen, soweit in der Satzung nicht anderweitig geregelt
    j) Auflösung des Vereins.
  3. Mitglieder unter 18 Jahren können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  4. In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet – nach Möglichkeit im 1. Quartal – mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch die/den 1. Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch die/den 2. Vorsitzende/n 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift. Die Einladung kann analog oder in elektronischer Form erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Online-Versammlung abgehalten werden. Hierzu wird der Vorstand einen OnlineKonferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern spätestens 3 Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten zukommen lassen.
  5. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung müssen drei Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder eine Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. Die Versammlungsleitung hat der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende.
  6. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand der Freien Wählergemeinschaft Neu-Ulm e.V. gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  7. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, ist insoweit nicht übertragbar.
  8. Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, dass die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder jeweils auf die Dauer von drei Jahren den Vorstand. Wahlen sind auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Unabhängig hiervon ist jedes Amt, jede Funktion, einzeln zu wählen. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so gilt in einem zweiten Wahlgang der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Die Wahlen sind von einem/einer Wahlleiter_in durchzuführen. Er/Sie wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist nicht Kandidat_in. Es kann ihm/ihr ein/e Helfer/in beigestellt werden. Weiterhin wählt die Mitgliederversammlung zwei Revisor_innen (Kassenprüfer_innen), ebenfalls für die Dauer von drei Jahren. Ein Mitglied des Vorstands und dessen Ehegatte/Lebenspartner kann nicht Kassenprüfer sein. Diese nehmen jährlich die Kassenprüfung vor und legen dem/der Vorsitzenden ihren Bericht spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vor. Sie berichten der Mitgliederversammlung.

§ 4.2 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
    1.1. dem geschäftsführenden Vorstand
    – 1. Vorsitzende/r,
    – 2. Vorsitzende/r,
    – Schatzmeister/in
    – Schriftführer/in
    sowie
    1.2. dem erweiterten Vorstand. Dieser besteht aus
    – bis zu vier Beisitzern
    – den Mitgliedern der amtierenden FWG-Fraktion im Stadtrat, ohne Vereinsmitgliedschaft sind sie nicht stimmberechtigt
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann im Mail-Umlaufverfahren Beschlüsse herbeiführen. Dazu wird der Beschluss an alle Mitglieder des Vorstandes versandt, welche per Mailantwort darüber abstimmen. Diese Beschlüsse werden vom Vorsitzenden archiviert.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Zwecke (z. B. Teilnahme an Wahlen) und Aufgaben (z.B. Bildung von Arbeitskreisen, Mandatsträger) weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen. Die Dauer ihrer Mitgliedschaft ist beschränkt auf die Amtszeit des Vorstands und auf die Dauer der Erfüllung ihrer Zweck- bzw. Aufgabenbestimmung. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  5. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
  6. Der/die Schatzmeister/in hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung zu berichten.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands innerhalb der Amtszeit aus, ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung anzustreben. Die Amtszeit bei Nachwahlen endet mit der Amtszeit der verbleibenden Vorstandschaft.
  8. Stimmberechtigter Vorstand kann nur werden, wer Mitglied der FWG Neu-Ulm e.V. ist. Mit Listenkandidaten bei den Kommunalwahlen ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

§ 4.3 Delegierte

Delegierte vertreten die FWG Neu-Ulm in den übergeordneten Verbänden (Bezirksverband, Landesverband). Sie werden in der erforderlichen Zahl rechtzeitig vor einer Delegiertenversammlung durch Wahl der Mitgliederversammlung bestimmt. Ihre Amtszeit entspricht der des Vereinsvorstands. Die Delegierten sind an keine Weisungen gebunden.

§ 4.4 Versammlung zu Kommunalwahlen

Die Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen erfolgt durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung. Die Einberufung dieser Aufstellungsversammlung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende/n oder seines/r Stellvertreters/in. Er/Sie organisiert die Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts. Es gelten die Fristen des Kommunalwahlrechts. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle zur Zeit der Ladung registrierten Mitglieder der FWG Neu-Ulm e.V.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten. Mitglieder erklären sich mit dem SEPA-Lastschriftverfahren einverstanden.

§ 6 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet. Mit dem Aufnahmeantrag stimmt das Mitglied der Erfassung, dem Speichern und dem Nutzen seiner personenbezogenen Daten durch den Verein zu. Dies gilt insbesondere im Bereich der Mitgliederverwaltung, dem Einzug der Mitgliedsbeiträge und der Bekanntgabe von Informationen und Veranstaltungen.
  2. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Jugendlichen bedarf es immer einer ausdrücklichen Einwilligung durch die Erziehungsberechtigen. Dabei ist Art und Umfang der Zweck der Datenverarbeitung offenzulegen.
  3. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  4. Den Organen des Vereins, den Funktionsträger des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der EUDatenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Sie sind verpflichtet ihren PC und die dort erfassten Daten vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Diese Pflichten bestehen auch über das Ausscheiden der hier genannten Personen aus den Ämtern und auch aus dem Verein hinaus.
  5. Die personenbezogenen Daten sind geschützt. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.
  6. Die Veröffentlichung von Jubiläen (Vereinszugehörigkeit, Geburtstag, etc.) sind nur mit Zustimmung des Vereinsmitgliedes zulässig; dies gilt auch für das Recht am eigenen Bild.
  7. Soweit ein Mitglied ein berechtigtes Interesse darlegt, darf die ihm auszuhändigende Mitgliederliste nur Name und Postanschrift der Mitglieder enthalten.
  8. Sollte die Weitergabe von Daten unvermeidbar sein (Gruppenversicherung, etc.) sind die Mitglieder jeweils über den Grund und den Umfang in Kenntnis zu setzen.

§ 7 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

§ 8 Auflösung

  1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidierung durch die Vorsitzenden, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die „Stiftung Neu-Ulm – Helfen mit Herz“ oder ihren Rechtsnachfolger.

§ 9 Schlussbestimmung

Diese Satzung entspricht einer umfassenden Satzungsänderung der Gründungssatzung vom 14. Mai 1991. Vorstehende geänderte Satzung wurde am 9. Dezember 2020 von der Mitgliederversammlung genehmigt. Nichtanwesende Mitglieder wurden schriftlich um Abstimmung gebeten.